Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Vertragsstaaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 17. VII. 1969, in dreifacher Ausfertigung, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen authentisch sind.
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