(1) Sollen auf Grund einer Entscheidung, die von einem österreichischen Gericht in einem Verfahren, für das dieses Abkommen gilt, gefällt wurde und die in Österreich vollstreckbar ist, in Belgien Vollstreckungshandlungen gesetzt werden, so wird die Entscheidung in Belgien im Wege der Vollstreckbarerklärung durch den Gerichtshof erster Instanz vollstreckbar gemacht, wenn sie nach dem Abkommen anzuerkennen ist. Gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.
(2) Ist eine Entscheidung, die von einem belgischen Gericht in einem Verfahren, für das dieses Abkommen gilt, gefällt wurde, in Belgien vollstreckbar, so ist sie auch in Österreich vollstreckbar, wenn sie nach dem Abkommen anzuerkennen ist. Gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hierfür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(3) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Belgien ist in der Form und nach den von der Rechtsordnung des Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
(4) Die antragstellende Partei hat vorzulegen:
1. eine Ausfertigung der Entscheidung;
2. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück.
(5) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen und von allen Formerfordernissen ähnlicher Art befreit; es ist ihnen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
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