Die Vertragstaaten des am 16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub, nachstehend als „das Abkommen“ bezeichnet, haben folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen des Abkommens sind auf den Konkurs und den Ausgleich von Versicherungsgesellschaften sowie den solchen Gesellschaften eingeräumten Zahlungsaufschub nicht anzuwenden.
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Teil des Abkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu ordnungsgemäß Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 13. Juni 1973, in zwei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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