Art. 9 — Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
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Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder auf dessen Gebiet seinen letzten Wohnsitz hatte.
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