BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 30. Dezember 1975
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Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder auf dessen Gebiet seinen letzten Wohnsitz hatte.

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