(1) Die in Luxemburg errichteten und dort vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten und dort vollstreckbaren Urkunden werden in Luxemburg für vollstreckbar erklärt; die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und auf die vor österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche in Unterhaltssachen anzuwenden.
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