Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht, hat vorzulegen:
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt wurde, einen urkundlichen Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen diese Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung offensteht, und in den Fällen, in denen die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt, eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde erhoben wurde;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
4. im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise