In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 7 bis 9 angeführt sind, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates zuständig:
1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hat;
2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden Streitigkeit belangt wird;
3. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hat und die schädigende Handlung im Gebiet dieses Staates begangen wurde;
4. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet dieses Staates Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen Staates weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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