(1) Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Bukarest stattfinden.
(2) Dieses Zusatzprotokoll tritt am 60. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert wurde, wirksam.
Geschehen in Wien am 18. Feber 1972 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten das Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
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