BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

In Kraft seit 20. März 1974
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die von den Sozialversicherungsträgern eines der Vertragsstaaten im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträgern des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 2

Art. 2

Die Bestimmungen des Vertrages vom 17. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen finden sinngemäß auch auf Rechtshilfeersuchen der für die Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten Anwendung. Die aus Anlaß der Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten werden ersetzt.

Artikel 3

Art. 3

Die zuständigen Zentralstellen der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen im Bereich der Sozialversicherung zum amtlichen Gebrauch abgaben- und kostenfrei Urkunden übermitteln und Auskünfte erteilen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Bukarest stattfinden.

(2) Dieses Zusatzprotokoll tritt am 60. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert wurde, wirksam.

Geschehen in Wien am 18. Feber 1972 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten das Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.