25.01.1965
ARTIKEL 6
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Regierung jedes Staates, der dieser Vereinbarung beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung,
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
c) die Zeitpunkte, zu denen die Vereinbarung in Kraft tritt,
d) jede Notifikation nach Artikel 5.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 17. Dezember 1962, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jeder Regierung, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise