BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

In Kraft seit 25. Januar 1965
Up-to-date

Art. 1

25.01.1965

ARTIKEL 1

Für die Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung haben, werden die Absätze 2 bis 7 des Artikels IV des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, durch die folgende Vorschrift ersetzt:

"Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel IV Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bezeichneten Maßnahmen, so werden die bei der Bildung oder der Tätigkeit des Schiedsgerichts etwa entstehenden Schwierigkeiten auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht behoben."

Art. 2

25.01.1965

ARTIKEL 2

1. Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation oder der Annahme; die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei dem Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Vorbehaltlich des Artikels 4 tritt die Vereinbarung dreißig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für jede Unterzeichnerregierung, welche die Vereinbarung später ratifiziert oder annimmt, tritt sie vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 3

25.01.1965

ARTIKEL 3

1. Nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und in dem eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, einladen, dieser Vereinbarung beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates; der Beitritt wird vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 4

25.01.1965

ARTIKEL 4

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.

Art. 5

25.01.1965

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.

Art. 6

25.01.1965

ARTIKEL 6

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Regierung jedes Staates, der dieser Vereinbarung beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung,

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,

c) die Zeitpunkte, zu denen die Vereinbarung in Kraft tritt,

d) jede Notifikation nach Artikel 5.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 17. Dezember 1962, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jeder Regierung, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift.