BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 10. September 1965
Up-to-date

(1) Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich. Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.

(2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem niederländischen Gericht aus und ist es mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht), in dessen Bezirk das Ersuchen erledigt werden soll, im Wege des zuständigen Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz) zu richten.

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