Vorwort
Übermittlung von Schriftstücken
Artikel 1
Art. 1
(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
(2) a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen Behörde aus und ist das zu übermittelnde Schriftstück mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
b) Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.
(3) Die Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.
Artikel 2
Art. 2
Das Erfordernis, das zu übermittelnde Schriftstück in zweifacher Ausfertigung zu übersenden (Artikel 3 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954), entfällt.
Rechtshilfeersuchen
Artikel 3
Art. 3
(1) Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich. Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
(2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem niederländischen Gericht aus und ist es mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht), in dessen Bezirk das Ersuchen erledigt werden soll, im Wege des zuständigen Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz) zu richten.
Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen
Artikel 4
Art. 4
Übersetzungen können auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Übermittlung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.
(2) Die Auslagen, die bei der Übermittlung eines Schriftstückes unter Mitwirkung eines deurwaarder (Vollziehungsbeamten) oder durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Artikel 6
Art. 6
Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu verständigen.
Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) von Kostenentscheidungen
Artikel 7
Art. 7
Der Antrag auf Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954) kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Artikel 8
Art. 8
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.
Artikel 9
Art. 9
Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem beeideten Dolmetsch des Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 10
Art. 10
Ist ein Ersuchen um Übermittlung eines Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages schon bei einer Behörde des ersuchten Staates eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu behandeln.
Artikel 11
Art. 11
(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich des Königreiches der Niederlande nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreiches.
(2) Dieser Vertrag kann durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der beiden Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt.
(BGBl. Nr. 399/1986).
Artikel 12
Art. 12
(1) Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Den Haag stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 13
Art. 13
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder mehrere der Gebiete beschränken, auf die der Geltungsbereich des Vertrages gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.
Artikel 14
Art. 14
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Juli 1964 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.