(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel 6 etwas anderes bestimmt.
(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.
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