(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Belgien ist in der Form und nach den von der Rechtsordnung des Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung mit Begründung;
b) die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist;
c) im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
d) im Fall eines Zahlungsauftrages oder eines Zahlungsbefehles ein zur Feststellung der gesetzmäßigen Zustellung der Entscheidung an die Partei, gegen die sie gefällt wurde, geeignetes Schriftstück.
(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
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