Art. 4 — Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
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(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Belgien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.
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