(1) Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
A. – bei Entscheidungen, die nicht den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffen, sofern:
a) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Staates des Titelgerichtes hatte, außer es handelt sich um ein Verfahren über ein dingliches Recht an einer im Gebiet des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, gelegenen unbeweglichen Sache;
b) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet des Staates des Titelgerichtes eine kaufmännische oder gewerbliche Niederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur hatte und dort wegen einer ihren Betrieb betreffenden Streitigkeit belangt wurde;
c) der Beklagte sich der Zuständigkeit des Titelgerichtes für den betreffenden Rechtsstreit, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile), sei es durch eine andere Zuständigkeitsvereinbarung, ausdrücklich unterworfen hat, soweit nicht von der Gesetzgebung des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, hievon Ausnahmen festgesetzt wurden oder noch festgesetzt werden;
d) der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Titelgerichtes erhoben zu haben;
e) das Verfahren Schadenersatzansprüche aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hatte und die schädigende Handlung im Gebiet des Staates des Titelgerichtes begangen wurde;
f) es sich um eine Widerklage handelte und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage als zuständig anerkannt wird;
g) ein auf einen Vertrag gegründeter Rechtsstreit, der nicht unbewegliches Vermögen betraf, vor ein Gericht des Staates gebracht wurde, in dem nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft der Parteien die Verpflichtung erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte;
h) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der beiden Staaten, wohl aber Vermögen im Gebiet des Staates des Titelgerichtes hatte;
i) das Verfahren ein dingliches Recht an einer im Gebiet des Staates des Titelgerichtes gelegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand hatte;
B. – bei Entscheidungen, die den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffen, sofern:
1. es sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit nur einer Person handelt und im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens:
a) diese Person Angehörige des Staates des Titelgerichtes war; oder
b) diese Person Angehörige des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, oder staatenlos war und ihren letzten bekannten Wohnsitz oder ihren letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des Titelgerichtes hatte;
2. es sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit zweier oder mehrerer Personen handelt und im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens:
a) eine von ihnen Angehörige des Staates des Titelgerichtes war; oder
b) jede von ihnen Angehörige des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, oder staatenlos war und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des Titelgerichtes hatte.
(2) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, ist an die Feststellungen von Tatsachen, die in der Entscheidung enthalten sind und auf die das Titelgericht seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden.
(3) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, hat bei Prüfung des Vorliegens der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels das Recht des Staates des Titelgerichtes anzuwenden.
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