(1) Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) das Titelgericht muß gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens zuständig gewesen sein;
b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
c) die Parteien müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben d) dieses Absatzes, dem Gesetz entsprechend vertreten gewesen oder für säumig erklärt worden sein, nachdem sie dem Gesetz entsprechend geladen worden waren; diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im Fall einer Versäumnisentscheidung die säumige Partei dem Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, beweist, daß sie von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen; eine auf die im Artikel 3 der am 17. Juli 1905 und am 1. März 1954 im Haag abgeschlossenen Internationalen Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, vorgesehene Weise erfolgte Ladung des Beklagten beweist, daß er tatsächlich vom Verfahren Kenntnis erhalten hat;
d) die Entscheidung muß, wenn es sich um einen Zahlungsauftrag oder um einen Zahlungsbefehl handelt, der Partei, gegen die sie gefällt wurde, dem Gesetz entsprechend zugestellt worden sein;
diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn diese Partei dem Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt wird, beweist, daß sie von der Entscheidung tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um dagegen Einwendungen (Widerspruch) zu erheben; eine auf die im Artikel 3 der am 17. Juli 1905 und am 1. März 1954 im Haag abgeschlossenen Internationalen Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, vorgesehene Weise erfolgte Zustellung an die Partei beweist, daß sie von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis erhalten hat;
e) die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung muß die nach den Gesetzen des Staates, in dem sie gefällt wurde, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und mit dem Siegel des Titelgerichtes versehen sein.
(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen:
a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie beantragt wird, widerspricht; oder
b) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, schon Gegenstand einer Entscheidung in der Sache selbst war, mögen auch noch Rechtsmittel gegen sie offen stehen; oder
c) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag vor einem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, anhängig ist und dieses Gericht vor dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden war.
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