(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
(3) Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.
(4) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens bedeutet „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird.
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