Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.
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