BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)

Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)

In Kraft seit 01. April 1960
Up-to-date

Artikel I.

Art. 1

Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.

Artikel II.

Art. 2

Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat bezüglich Österreich und des belgischen Mutterlandes dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881 und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 26. Jänner 1932.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.