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Internationale Verträge
Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Art. 20
Art. 20
In Kraft seit 02. Juli 1957
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Art. 20 — Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
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Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig.
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