Vorwort
ARTIKEL I
Art. 1
Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken, sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.
ARTIKEL II
Art. 2
1. Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
2. Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.
3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschließende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.
ARTIKEL III
Art. 3
1. Jeder vertragschließende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten, wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst außerhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen c in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, daß sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.
2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen.
3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, daß sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt.
4. Jeder vertragschließende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren.
5. Wenn ein vertragschließender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer 1 des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden.
ARTIKEL IV
Art. 4
1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschließenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt.
2. Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen.
Jedoch kann ein vertragschließender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Ausnahmen aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen.
Jeder vertragschließende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen.
Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindeszeiten.
3. Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschließenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als 10 Jahre betragen.
4. Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschließenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist.
Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschließenden Staaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen.
5. Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehörigen eines vertragschließenden Staates, das zuerst in einem nichtvertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zuerst in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.
6. Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder mehreren Staaten innerhalb von dreißig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist.
ARTIKEL V
Art. 5
1. Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfaßt das ausschließliche Recht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu gestatten.
2. Den vertragschließenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Wenn bis zum Ablauf von 7 Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebenenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschließenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschließliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen.
Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, daß er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht, daß er aber trotz gehöriger Bemühungen ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zustimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.
Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechtes nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Ersuchens an den Verleger zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt, so hat er eine Abschrift auch an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates zu senden, dessen Angehöriger der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder an eine besondere von der Regierung dieses Staates bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Ersuchens erteilt werden.
Die vertragschließenden Staaten haben in ihrer Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, der zwischenstaatlichen Übung entsprechende Vergütung bewilligt, die Zahlung und der Transfer dieser Vergütung bewirkt sowie eine einwandfreie Übersetzung des Werkes gewährleistet wird.
Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Verfassers müssen auf allen Exemplaren der Ausgabe im Druck angegeben werden. Die Lizenz darf nur zur Herausgabe der Übersetzung im Gebiet des vertragschließenden Staates berechtigen, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Einfuhr der Exemplare in einen anderen vertragschließenden Staat und ihr Verkauf in diesem Staat sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine Landessprache dieses Staates ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung die Lizenz vorsieht und keine Bestimmungen in diesem Staat der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen. In einem vertragschließenden Staat, für den die vorstehenden Bedingungen nicht zutreffen, sind für Einfuhr und Verkauf die Gesetzgebung dieses Staates und die von ihm geschlossenen Verträge maßgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.
Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Verfasser die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr zurückgezogen hat.
ARTIKEL VI
Art. 6
Eine „Veröffentlichung“ im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
ARTIKEL VII
Art. 7
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die beim Inkrafttreten des Abkommens in dem vertragschließenden Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren.
ARTIKEL VIII
Art. 8
1. Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
2. Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.
ARTIKEL IX
Art. 9
1 Das vorliegende Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in Kraft. Unter diesen müssen sich die Urkunden von vier Staaten befinden, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.
2. In der Folgezeit tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL X
Art. 10
1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Vorausgesetzt wird, daß jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
ARTIKEL XI
Art. 11
1. Es wird ein Ausschuß von Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen:
a) Prüfung der Fragen, die sich auf die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Abkommens beziehen;
b) Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens;
c) Prüfung aller anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüglichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten;
d) Unterrichtung der vertragschließenden Staaten über seine Tätigkeit.
2. Der Ausschuß besteht aus Vertretern von zwölf vertragschließenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Maßgabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschließung bestimmt werden.
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
ARTIKEL XII
Art. 12
Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschließenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschließenden Staaten verlangt wird.
ARTIKEL XIII
Art. 13
Jeder vertragschließende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Anzeige erklären, daß dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anwendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar.
ARTIKEL XIV
Art. 14
1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
2. Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige.
ARTIKEL XV
Art. 15
Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren.
ARTIKEL XVI
Art. 16
1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise maßgebend.
2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt.
Jeder vertragschließende Staat oder jede Gruppe von vertragschließenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.
Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt.
ARTIKEL XVII
Art. 17
1. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.
2. Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung.
ARTIKEL XVIII
Art. 18
Das vorliegende Abkommen läßt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehender Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abgeschlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschließenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
ARTIKEL XIX
Art. 19
Das vorliegende Abkommen läßt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht überührt, die zwischen zwei oder mehreren Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschließenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des vorliegenden Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt.
ARTIKEL XX
Art. 20
Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL XXI
Art. 21
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Er unterrichtet außerdem alle interessierten Stellen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäß Artikel XIII des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäß Artikel XIV.
(Anm.: Es folgt die Zusatzerklärung zu Artikel XVII und die Entschließung zu Artikel XI)
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in einer einzigen Ausfertigung.
ZUSATZERKLÄRUNG
zu Artikel XVII
Anl. 1
Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des Weltabkommens ergeben könnte, in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:
a) Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land haben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechtsabkommen in den Ländern des Berner Verbandes nicht geschützt.
b) Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben.
ENTSCHLIESSUNG
ZU ARTIKEL XI
Anl. 2
Die Staatenkonferenz des Urheberrechts hat die Fragen erwogen, die sich auf den in Artikel XI des Abkommens vorgesehenen Ausschuß von Regierungsvertretern beziehen; sie faßt folgende Entschließung:
1. Die ersten Mitglieder des Ausschusses sind die Vertreter folgender zwölf Staaten, derart, daß jeder dieser Staaten einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Italien, Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika.
2. Der Ausschuß wird gebildet, sobald das Abkommen gemäß Artikel XI (Anm.: richtig: Art. IX) in Kraft tritt.
3. Der Ausschuß wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, welche die Anwendung der nachstehenden Regeln gewährleisten muß:
a) Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Vertreter beträgt sechs Jahre mit Auswechslung eines Drittels nach je zwei Jahren;
b) Vor dem Erlöschen des Mandats eines jeden Mitglieds entscheidet der Ausschuß darüber, welche Staaten nicht mehr in ihm vertreten sein sollen und welche Staaten aufgefordert werden, Vertreter zu bestellen. In erster Linie scheiden die Vertreter der Staaten aus, die das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen haben oder ihm nicht beigetreten sind;
c) Die verschiedenen Teile der Welt sollen in angemessener Weise vertreten sein;
und bringt den Wunsch zum Ausdruck, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge die Sorge für das Sekretariat des Ausschusses übernehmen.