Ist das ersuchte Gericht zur Vornahme der Rechtshilfe oder Zustellung nicht zuständig, so hat es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige inländische Gericht weiterzuleiten. Fällt die begehrte Handlung in den Wirkungskreis einer anderen inländischen Behörde, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an diese Behörde weiterleiten. In beiden Fällen hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hievon unmittelbar zu verständigen.
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