Art. 15a — Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
(1) Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
a) die Entscheidung muß von einem Gericht des vertragschließenden Teiles gefällt worden sein, dessen Gerichte nach den Bestimmungen des Artikels 15b zuständig gewesen sind;
b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen sein.
(2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
a) wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde, oder
b) wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist.