(1) Die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte über Angehörige des einen vertragschließenden Teiles, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates der Fürsorge bedürfen und im Gebiete des anderen ihren ständigen Aufenthalt haben oder nehmen, werden von den Gerichten oder den sonst mit der Führung dieser Geschäfte befaßten Behörden des anderen vertragschließenden Teiles geführt.
(2) Das Recht des Staates, in dem der Angehörige des anderen Staates seinen ständigen Aufenthalt hat, vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nach seinen Rechtsvorschriften auch dann zu treffen, wenn eine Fürsorgebedürftigkeit nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates nicht gegeben ist, bleibt unberührt.
(3) Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte ist im Falle des Abs. 1 auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten.
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