Vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles bedürfen keiner weiteren Beglaubigung:
(1) Öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellt und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind; dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte;
(2) die von den Funktionären der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Altmatrikenführern ausgestellten und mit dem kirchlichen Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden;
(3) Privaturkunden, in denen die Echtheit der Unterschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist;
(4) Abschriften von Urkunden, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist.
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