(1) Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen.
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.
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