a) Zu Abs. 1: Unter „fiskalischen Strafsachen“ sind solche zu verstehen, die devisenrechtliche, zoll-, steuer- oder abgabenrechtliche Tatbestände zum Gegenstande haben.
b) Zu Abs. 2: Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung über den unmittelbaren Verkehr der Gerichte miteinander nicht dahin auszulegen ist, daß nicht auch andere Behörden miteinander oder mit Gerichten des anderen Teiles wie bisher unmittelbar verkehren könnten.
Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
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