Die österreichischen und die jugoslawischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich einerseits, der Staatssekretariate für Justizverwaltung der Volksrepubliken Serbien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro andererseits, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise