BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)Art. 15

Art. 15Artikel 15.

In Kraft seit 12. Dezember 1955
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Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

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