Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sichern nur ein Mindestmaß an Schutz; sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden; sie lassen in gleicher Weise die günstigeren und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und Verträge fortbestehen, welche die Regierungen der vertragschließenden Staaten geschlossen haben oder schließen werden.
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