Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen und dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken angehören, kommen darüber hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im internationalen Register eingetragen sind und bei denen eines der vertragschließenden Länder Ursprungsland im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
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