Das gegenwärtige Abkommen soll in einem einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung eines jeden Signatarstaates und der beitretenden Staaten übermittelt werden.
Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise