(1) Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft.
(2) Unberührt bleiben jedoch
1. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;
2. die für Reisepässe und Reiselegitimationen bestehenden Vorschriften;
3. die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.
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