BundesrechtInternationale VerträgeBeglaubigungsvertrag (Deutschland)

Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

In Kraft seit 14. Juli 1924
Up-to-date

Art. 1

Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.

Art. 2

Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Art. 3

Die von Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen Urkunden, die von Standesbeamten des Deutschen Reichs ausgefertigten und mit ihrem Siegel oder Stempel versehenen Urkunden, ferner die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsämtern, Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem Gerichtssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Art. 4

Die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.

Art. 5

(1) Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft.

(2) Unberührt bleiben jedoch

1. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;

2. die für Reisepässe und Reiselegitimationen bestehenden Vorschriften;

3. die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.

Art. 6

(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Staaten gekündigt werden. Er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch durch sechs Monate in Kraft.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Wien, am 21. Juni 1923.