BundesrechtInternationale VerträgeBeglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

In Kraft seit 30. Juli 1917
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Art. 2 Artikel 2.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Art. 3 Artikel 3.

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.

Art. 4 Artikel 4.

Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.

Art. 5 Artikel 5.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, den 21. August 1916.

Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäß Art. 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf

a) Für österreichische Urkunden:

Anl. 1

1. Die Bundeskanzlerin
2. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
3. Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien
4. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport
5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
7. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
8. Der Bundesminister für Finanzen
9. Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
10. Der Bundesminister für Inneres
11. Der Bundesminister für Landesverteidigung
12. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
13. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
15. Die Landesregierungen
16. Die Landeshauptmänner
17. Die Finanzprokuratur
18. Der Rechnungshof
19. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
20. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
21. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
22. Das Patentamt
23. Die Wirtschaftskammer Österreich
24. Die Wirtschaftskammern in den Ländern
25. Die Landespolizeidirektionen
26. Die Polizeikommissariate
27. Die Generalprokuratur
28. Die Oberstaatsanwaltschaften
29. Das Umweltbundesamt
30. Die Agrarmarkt Austria
31. Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten
32. Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder
33. Das Arbeitsmarktservice Österreich
34. Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer
35. Die Arbeitsinspektorate
36. Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002
37. Die geologische Bundesanstalt
38. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
39. Die Österreichische Nationalbibliothek
40. Die Universitätsbibliotheken
41. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
42. Die Bildungsdirektionen
43. Die Austro Control GmbH
44. Der Österreichische Aero-Club / FAA
45. Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission
46. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
47. Die Fernmeldebüros
48. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
49. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
50. Die Datenschutzbehörde
51. Die Militärkommanden
52. Das Heerespersonalamt
54. Das Bundesdenkmalamt
55. Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
56. Die Bundeskellereiinspektion
57. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht

b) Für schweizerische Urkunden:

Anl. 1

A. Behörde der Eidgenossenschaft: Die Bundeskanzlei
B. Kantonale Behörden: Behörde(n)
Kanton
Aargau Die Staatskanzlei Das Pass- und Patentamt
Appenzell Ausserrhoden Die Kantonskanzlei
Appenzell Innerrhoden Die Ratskanzlei
Basel-Landschaft Die Landeskanzlei
Basel-Stadt Die Staatskanzlei Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration
Bern Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État
Freiburg La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei
Genf La Chancellerie d’État L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations
Glarus Die Staatskanzlei
Graubünden Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato
Jura La Chancellerie d’État Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)
Luzern Die Staatskanzlei
Neuenburg La Chancellerie d’État
Nidwalden Die Staatskanzlei
Obwalden Die Staatskanzlei
Schaffhausen Die Staatskanzlei
Solothurn Die Staatskanzlei
St. Gallen Die Staatskanzlei
Schwyz Die Staatskanzlei
Tessin La Cancelleria dello Stato
Thurgau Die Staatskanzlei Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)
Uri Die Standeskanzlei
Waadt La Chancellerie d’État La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)
Wallis La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei
Zug Die Staatskanzlei
Zürich Die Staatskanzlei