BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der UnterseekabelArt. 14

Art. 14

In Kraft seit 27. April 1888
Up-to-date

Denjenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, wird über ihr Begehren gestattet, demselben beizutreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den anderen betheiligten Regierungen notificirt werden.

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