BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der UnterseekabelArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 27. April 1888
Up-to-date

Die hohen vertragschließenden Theile werden sich jene Gesetze mittheilen, welche in Absicht auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages in ihren Staaten bereits erlassen wurden oder künftighin erlassen werden.

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