Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das Zentrum:
a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder Währung unterhalten;
b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel in jede andere Währung umwandeln.
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