Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Das Zentrum ist in der Republik Österreich errichtet, um die ihm vom Ministerkomitee und den anderen zuständigen Organen des Europarates übertragenen Tätigkeiten auszuüben.
Artikel 2
Art. 2
Das Zentrum ist eine Einrichtung des Europarates. Als solche besitzt es Rechtspersönlichkeit und hat die entsprechende rechtliche Fähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben und seine Ziele zu verwirklichen, insbesondere Verträge abzuschließen und Eigentum zu erwerben.
Artikel 3
Art. 3
1. Die Regierung der Republik Österreich stellt für den Betrieb des Sitzes örtliches Personal zur Verfügung, das dem Exekutivdirektor untersteht und welches die Regierung der Republik Österreich und der Exekutivdirektor einvernehmlich für geeignet erachten.
2. Dieses Personal wird nicht als Bedienstete des Zentrums im Sinne des Artikel 10 und der folgenden Artikel dieses Abkommens betrachtet.
Artikel 4
Art. 4
1. Die Räumlichkeiten, das Eigentum, die Vermögenswerte und die Archive des Zentrum sind unverletzlich, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, und folglich vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschränkung durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebende Behörden geschützt.
2. Die österreichischen Behörden dürfen die Räumlichkeiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung oder auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates oder seines Vertreters in Graz und insbesondere mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exekutivdirektors des Zentrums betreten. Im Fall eines Brandes gilt dessen Zustimmung als gegeben.
Artikel 5
Art. 5
1. Das Eigentum des Zentrums ist von Zollgebühren und Abgaben gleicher Wirkung wie auch von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen, einschließlich hinsichtlich der Veröffentlichungen des Zentrums und des Europarates im allgemeinen befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die befreiten Güter nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet verkauft werden dürfen, es sei denn zu den in Österreich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen.
2. Das Zentrum ist von allen staatlichen, regionalen oder örtlichen Abgaben oder Gebühren hinsichtlich der Räumlichkeiten des Zentrums befreit.
Artikel 6
Art. 6
Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das Zentrum:
a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder Währung unterhalten;
b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel in jede andere Währung umwandeln.
Artikel 7
Art. 7
Die zuständigen österreichischen Behörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, für die Sicherheit und den Schutz des Zentrums sowie seiner Bediensteten zu sorgen.
Artikel 8
Art. 8
1. Die Republik Österreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für jede vom Zentrum eingeladene Person die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern. Soweit möglich werden Visa gebührenfrei ausgestellt.
2. Die österreichischen Behörden behindern nicht den Zutritt einer vom Zentrum eingeladenen Person zu den Räumlichkeiten des Zentrums.
Artikel 9
Art. 9
Die zuständigen österreichischen Behörden machen ihre jeweiligen Befugnisse geltend, um dafür zu sorgen, daß die notwendigen öffentlichen Dienst- und Versorgungsleistungen zu angemessenen Bedingungen für das Zentrum beigestellt werden.
Artikel 10
Art. 10
1. Die Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates finden auf die Bediensteten des Zentrums Anwendung.
2. Darüber hinaus genießen der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter die gleiche Behandlung, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt wird. Deren Ehegatten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen die den Ehegatten und Familienangehörigen von Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährte Behandlung.
3. Alle Bediensteten des Zentrums sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienangehörige erhalten Aufenthaltsgenehmigungen oder gleichwertige Dokumente für die Dauer ihrer Zuteilung in Österreich.
4. Die Bediensteten des Zentrums genießen in Österreich Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter den Absatz 2 fallen, Schutz vor Durchsuchung des persönlichen Gepäcks.
5. Die Bediensteten des Zentrums sind von allen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges pro Haushalt befreit.
6. Die im obigen Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten des Zentrums.
7. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte befreit, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden.
Artikel 11
Art. 11
1. Das Zentrum ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung in der Republik Österreich befreit.
2. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt sie unterliegen dem vom Europarat für das Zentrum eingerichteten Sozialversicherungssystem.
Artikel 12
Art. 12
1. Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit.
2. Das Zentrum ist von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.
3. Die Bediensteten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und in der Folge die notwendigen entsprechenden Ergänzungen;
ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug sowie ein Motorrad.
4. Die Mehrwertsteuerstellen erstatten die beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen durch das Zentrum und durch Bedienstete des Zentrums, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, auf dem innerstaatlichen österreichischen Markt inbegriffene Steuer zurück, und zwar unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie sie für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Vertretungen und deren Mitglieder vorgesehen sind. Die Mehrwertsteuerrückvergütung erfolgt ab dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums.
Artikel 13
Art. 13
1. Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Artikel 10 Abs. 1 und 4 sowie in Artikel 11 bezeichneten Privilegien und Immunitäten.
2. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 18 (f) des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates nicht auf Personen Anwendung finden, die zur Zeit des ersten Dienstantritts in Österreich ständig in Österreich wohnhaft sind.
Artikel 14
Art. 14
1. Dem Europarat steht es frei, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele des Zentrums Regelungen zu erlassen, die innerhalb der Örtlichkeiten des Zentrums anzuwenden sind. In den Fällen, in denen keine interne Regelung besteht, kommen die Gesetze der Republik Österreich innerhalb der Räumlichkeiten des Zentrums zur Anwendung.
2. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für die Bediensteten des Zentrum unterliegen jedoch einzig und allein den Bestimmungen und Regelungen des Europarates.
Artikel 15
Art. 15
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften der Republik Österreich einzuhalten.
Artikel 16
Art. 16
Beratungen über Abänderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen jeder einzelnen Vertragspartei aufgenommen werden, wobei jede Änderung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen ist.
Artikel 17
Art. 17
Nichts in diesem Zusatzabkommen ist dahin gehend auszulegen, daß es von dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates abweicht.
Artikel 18
Art. 18
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien in Kraft.
2. In jedem Fall werden seine Bestimmungen mit dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums am 9. Mai 1995 wirksam.
Artikel 19
Art. 19
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
a) wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder
b) wenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.
Anl. 1
(Übersetzung) |
Der Ständige Vertreter Österreichs
beim Europarat
Nr. 1.4.7/3-98
Straßburg, 7. September 1998 |
Exzellenz,
ich habe die Ehre, mich auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.
Österreich geht davon aus, daß
- Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß
- sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Botschafter Ulrich Hack |
Seiner Exzellenz,
Daniel Tarschys
Generalsekretär
Europarat
Europarat
Der Generalsekretär
Straßburg, 7. September 1998 |
Exzellenz,
ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 7. September 1998 betreffend die Interpretation von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.
Ich freue mich, zu bestätigen, daß der Europarat die im oben erwähnten Brief zum Ausdruck gebrachte Auffassung Österreichs teilt, das heißt, daß
- Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß
- sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Daniel Tarschys |
Seiner Exzellenz
Herrn Ulrich Hack
ao. und bev. Botschafter
Ständiger Vertreter Österreichs beim Europarat