Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.
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