BundesrechtInternationale VerträgeRechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

In Kraft seit 02. September 1998
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.

Artikel II

Art. 2

(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

GESCHEHEN ZU Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.