BundesrechtInternationale VerträgeRechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den FriedenArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 02. September 1998
Up-to-date

Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.

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