BundesrechtInternationale VerträgeRechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden

Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden

In Kraft seit 02. September 1998
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts.

Artikel II

Art. 2

(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.

Artikel III

Art. 3

Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.

Artikel IV

Art. 4

Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig modifiziert werden.

Artikel V

Art. 5

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Artikel VI

Art. 6

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Liste des gemäß dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz zu behandelnden Kriegsmaterials *)

I. Waffen, Munition und Geräte

Anl. 1

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.

c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.

d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber 308 (7,62 x 51 mm) und Kaliber 223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.

2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.

b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.

c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kreigsmaterial der lit. a.

3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.

b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.

c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a.

d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.

4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.

b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.

c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.

d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.

5. a) Minen, Bomben und Torpedos.

b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.

c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.

6. a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.

b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.

7. a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.

b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.

8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.

II. Kriegslandfahrzeuge

Anl. 1

a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.

III. Kriegsluftfahrzeuge

Anl. 1

a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.

IV. Kriegswasserfahrzeuge

Anl. 1

a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.

V. Maschinen und Anlagen

Anl. 1

Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.

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*) BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977