BundesrechtInternationale VerträgeSatzung der Internationalen Organisation für MigrationArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 28. Oktober 2020
Up-to-date

1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.

2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden