Vorwort
KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1
Art. 1
1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:
a) Maßnahmen für die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu treffen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;
b) sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarungen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschließlich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;
c) auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Ein- und Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Wanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;
d) auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschließlich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;
e) Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen im Hinblick auf internationale Wanderungsfragen einschließlich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Wanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, u. a. um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.
3. Die Organisation erkennt an, daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen und die Zahl der zuzulassenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.
KAPITEL II – MITGLIEDSCHAFT
Artikel 2
Art. 2
Mitglieder der Organisation sind
a) die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 34 angenommen haben oder auf die Artikel 35 Anwendung findet;
b) andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.
Artikel 3
Art. 3
Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.
Artikel 4
Art. 4
1. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation in Verzug ist, ist nicht stimmberechtigt, wenn die Höhe des Zahlungsverzugs der Höhe der von ihm für die letzten zwei Jahre geschuldeten Beiträge entspricht oder diese übersteigt. Wirksam wird der Verlust des Stimmrechts jedoch erst ein Jahr, nachdem der Rat in Kenntnis gesetzt wurde, dass das betreffende Mitglied in einem den Verlust des Stimmrechts nach sich ziehenden Umfang in Zahlungsverzug ist, sofern der Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt noch in dem genannten Umfang in Zahlungsverzug ist. Der Rat kann dessen ungeachtet durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht eines solchen Mitgliedstaats aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er sich überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis Umständen geschuldet ist, die sich dem Einfluss des Mitgliedstaats entziehen.
2. Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
KAPITEL III – ORGANE
Artikel 5
Art. 5
Die Organe der Organisation sind
a) der Rat,
b) die Verwaltung.
KAPITEL IV – RAT
Artikel 6
Art. 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
a) die Zielsetzung, die Programme und die Aktivitäten der Organisation zu bestimmen, zu prüfen und zu überprüfen;
b) die Berichte jeglicher Nebenorgane zu prüfen und ihre Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
c) die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
d) das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
e) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
Artikel 7
Art. 7
1. Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
2. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.
3. Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.
Artikel 8
Art. 8
Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Wanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seiner Geschäftsordnung vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.
Artikel 9
Art. 9
1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
a) von einem Drittel seiner Mitglieder;
b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.
3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Artikel 10
Art. 10
Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Nebenorgane einsetzen.
Artikel 11
Art. 11
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL V – VERWALTUNG
Artikel 12
Art. 12
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 13
Art. 13
1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 14
Art. 14
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.
Artikel 15
Art. 15
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 16
Art. 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 17
Art. 17
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
KAPITEL VI – SITZ
Artikel 18
Art. 18
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
KAPITEL VII – FINANZEN
Artikel 19
Art. 19
Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
Artikel 20
Art. 20
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
a) soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
b) soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.
2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Artikel 21
Art. 21
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
KAPITEL VIII – RECHTSSTELLUNG
Artikel 22
Art. 22
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
Artikel 23
Art. 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
KAPITEL IX – VERSCHIEDENES
Artikel 24
Art. 24
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.
Artikel 25
Art. 25
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.
Artikel 26
Art. 26
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Artikel 27
Art. 27
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Artikel 28
Art. 28
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
Artikel 29
Art. 29
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
dem Direktor die Annahme der Satzung notifiziert haben.
Artikel 30
Art. 30
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Artikel 31
Art. 31
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.