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Internationale Verträge
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Art. 6
Art. 6
In Kraft seit 28. April 1983
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Art. 6 — Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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