BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über das Recht der VerträgeArt. 67

Art. 67Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags

In Kraft seit 27. Januar 1980
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