BundesrechtInternationale VerträgeWiener Übereinkommen über das Recht der VerträgeArt. 55

Art. 55Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl

In Kraft seit 27. Januar 1980
Up-to-date